Berufliches Wiedereingliederungsmanagement
(§ 84 Abs. 2, SGB IX)
Für Betriebe ab 200 Mitarbeitern ist es seit 2004 sozialgesetzlich bindende Verpflichtung, für Mitarbeiter, die durch längere Erkrankung leistungsgemindert sind, ein so genanntes Wiedereingliederungsmanagement durchzuführen (§ 84 Abs. 2, SGB IX). Diese Aufgabe liegt zunächst in der Hand der Personalverwaltung; sie wird hierbei vom betriebsärztlichen Dienst unterstützt. Durch die stufenweise Wiedereingliederung kann erreicht werden, dass eine dauerhafte Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz besser gelingt. Für Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen stellt das berufliche Wiedereingliederungsmanagement eine Herausforderung dar, die sich mit der Wiedereingliederung nach anderen Erkrankungen, wie z.B. nach Myokardinfarkt oder nach orthopädisch-traumatologischen Schädigungen, nicht vergleichen lässt, denn das zentrale Steuerorgan, das Gehirn selbst, ist betroffen. Die Aufgabe besteht daher in der Wiederanpassung der kognitiven und funktionellen motorischen Fertigkeiten an die geforderte Leistungsfähigkeit, aber auch in der Wiedererlangung der notwendigen sozialen Kompetenz, um den Anforderungen bestehen zu können.
Hier bedarf es der Beratung und Unterstützung der Personalabteilungen und des betriebsärztlichen Dienstes durch fachspezifische Kompetenz. Angeboten werden Weiterbildungsveranstaltungen und Seminare für Personalmanager, aber auch Unterstützung im individuellen Case Management
- Beratung Betriebsärztliche Dienste
- Beratung Personalabteilungen
- individuelles Case-Management
- Aufgabenspezifisches Assessment der kognitiven Leistungsfähigkeit